Leitlinie 17
Archivierung
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.
Erläuterungen:
Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.
Kommentare - Naturwissenschaften (10)
Positives Beispiel zur Nutzbarmachung von älteren Datenbeständen in den Geowissenschaften
03.12.2020 – Beispiel aus Sachsen
Kommentar zu: LL9 (Naturwissenschaften) , LL10 (Naturwissenschaften) , LL12 (Naturwissenschaften) , LL13 (Naturwissenschaften) , LL17 (Naturwissenschaften)
Softwareentwicklung und Umgang mit Forschungsdaten in der Mathematik
03.12.2020 – Für die Nachvollziehbarkeit von wissenschaftlichen Arbeiten in der Mathematik, in denen selbst entwickelte Software und Daten eine wesentliche Rolle spielen, ist eine angemessene Zugänglichkeit wichtig.
Kommentar zu: LL7 (Naturwissenschaften) , LL12 (Naturwissenschaften) , LL13 (Naturwissenschaften) , LL14 (Naturwissenschaften) , LL17 (Naturwissenschaften)
Lagerungskapazitäten und Verwaltung von Probenmaterial in den Geowissenschaften
03.12.2020 – Best-Practice-Beispiele
Kommentar zu: LL13 (Naturwissenschaften) , LL17 (Naturwissenschaften)
Archivierung des wissenschaftlichen Vor- und Nachlasses – ein Beispiel aus den Geowissenschaften
03.12.2020 – Material sollte möglichst vor der Vernichtung bewahrt werden.
Kommentar zu: LL7 (Naturwissenschaften) , LL8 (Naturwissenschaften) , LL9 (Naturwissenschaften) , LL17 (Naturwissenschaften)
Probenhandhabung in den Geowissenschaften
03.12.2020 – Um sicherzustellen, dass Probenmaterial von der wissenschaftlichen Gemeinschaft so umfassend wie möglich genutzt werden kann, sollten Proben möglichst archiviert und für die zukünftige Verwendung aufbewahrt werden.
Kommentar zu: LL7 (Naturwissenschaften) , LL9 (Naturwissenschaften) , LL10 (Naturwissenschaften) , LL17 (Naturwissenschaften)