Kommentar zu:
Der folgende Kommentar bezieht sich auf diese Leitlinie*n
Umsetzung der Leitlinien
Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen setzen sowohl Ebene eins als auch Ebene zwei der Leitlinien 1 bis 19 des Kodex der DFG „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können. Einrichtungen, die die Leitlinien nicht umsetzen, erhalten keine Fördermittel. Bereits bei der Antragstellung und sodann in den Verwendungsrichtlinien der DFG und in den Verwendungsrichtlinien der von der DFG betreuten Förderinstrumente erfolgt eine Verpflichtung unter anderem der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Bewilligungsempfängerinnen und -empfänger auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.
Der Kodex tritt am 1.8.2019 in Kraft. Für diejenigen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der Denkschrift der DFG „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, besteht eine zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der Leitlinien des Kodex. Die Frist beginnt am 1.8.2019 und endet am 31.7.2021.
Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen (insbesondere Mitglieder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen) setzen die Leitlinien – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um.
Sofern eine außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung aufgrund ihrer Organisationsstruktur oder ihrer Verfasstheit oder aufgrund sonstiger Umstände die Leitlinien nicht in eigener Verantwortung rechtsverbindlich umsetzen kann, bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung und Anerkennung des Kodex. Die betroffenen Einrichtungen können sich an eine Forschungseinrichtung, die den Kodex der DFG umgesetzt hat, anschließen und deren Umsetzung des Kodex als für sich verbindlich anerkennen (Kooperationsmodell). Findet die außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung keinen Kooperationspartner kann sie sich an die HRK wenden, die eine „Partnereinrichtung“ vermittelt, die bereit ist, sich in Fällen eines Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens des jeweiligen Einzelfalls anzunehmen (Auffangmodell). In Ombudsangelegenheiten können sich die betreffenden Einrichtungen an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Die Leitlinien des Kodex setzen sie sinngemäß um.
Weitere Informationen zur Umsetzung des Kodex
In seinem Aufbau folgt der Kodex einem mehrdimensionalen Ansatz, dem sogenannten „Drei-Ebenen-Modell“. Die Leitlinien auf der ersten Ebene weisen ein hohes Abstraktionsniveau auf, ihnen folgen die Erläuterungen mit einem ebenfalls noch relativ hohen Abstraktionsniveau auf der zweiten Ebene. Die dritte Ebene ist als dynamisches Webportal konzipiert und enthält insbesondere fachspezifische Ausführungen, Fallbeispiele und FAQs, die der Veranschaulichung der Inhalte der Leitlinien und der Erläuterungen dienen sollen.
Im Weiteren gliedert sich der Kodex in die fünf Abschnitte I. Vorwort, II. Präambel, III. Standards guter wissenschaftlicher Praxis, IV. Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis, V. Umsetzung der Leitlinien. Die Standards guter wissenschaftlicher Praxis unter III. sind unterteilt in allgemeine Prinzipien (Leitlinien 1 bis 6) und beschreiben in den Leitlinien 7 bis 17 entlang des Forschungsprozesses die wesentlichen Schritte guten wissenschaftlichen Arbeitens. Das Verfahren bei Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis (Leitlinien 18 – 19), in dem u.a. Rechte und Pflichten von Hinweisgebenden und von Vorwürfen Betroffener formuliert sind, bildet den Abschluss des Kodex.
(zitierfähige PDF-Version in deutscher und englischer Sprachfassung – DOI)
Mit Inkrafttreten des Kodex zum 1. August 2019 müssen alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die 19 Leitlinien und die Erläuterungen rechtsverbindlich umsetzen und der DFG vorlegen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.
Hinweise zur Umsetzung des Kodex
Für die Umsetzung des Kodex gibt es folgende Varianten der Umsetzung:
1). Variante eins (Regelfall):
Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen setzen die Leitlinien des Kodex – in der Regel in Form einer Satzung – in eigener Verantwortung rechtsverbindlich um.
Außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtungen können die Leitlinien und Erläuterungen entweder in eigener Verantwortung rechtsverbindlich umsetzen (Variante eins) oder mit einer anderen (Forschungs-)Einrichtung in Form einer Vereinbarung kooperieren, die den Kodex bereits für sich rechtsverbindlich umgesetzt hat. Für die Kooperation bestehen zwei verschiedene Möglichkeiten (Varianten zwei und drei).
2). Variante zwei:
Die betroffenen Einrichtungen können sich einer (Forschungs-)Einrichtung, die den Kodex der DFG umgesetzt hat, anschließen und deren Umsetzung des Kodex als für sich verbindlich anerkennen. Dabei können je nach Ausgangslage der betroffenen Einrichtungen auch einzelne Leitlinien in eigener Verantwortung selbst umgesetzt und für andere Leitlinien die Regelungen der kooperierenden Einrichtung als verbindlich anerkannt werden (so zum Beispiel zu Ombudspersonen oder Untersuchungskommissionen).
Wichtige Hinweise
3). Variante drei:
Findet die außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung keinen Kooperationspartner, kann sie sich an die Geschäftsstelle der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) wenden (Link auf E-MailGWP@hrk.de), die eine „Partner-Einrichtung“ vermittelt, die bereit ist, sich in Fällen eines Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens dem jeweiligen Einzelfall anzunehmen. In Ombudsangelegenheiten können sich die betreffenden Einrichtungen an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Die Leitlinien des Kodex setzen sie sinngemäß um.
Für die Übersendung der die Umsetzung dokumentierenden Unterlagen an die DFG verwenden Sie bitte das folgende Muster:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Postfach:
0228/885-3201 / -3203
Der Kommentar gehört zu folgenden Kategorien:
Umsetzung (Allgemein)