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Leitlinie 16
Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen
Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.
Erläuterungen:
Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die Gutachterin / der Gutachter beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.
DSGVO-Verstoß und Erfüllung eines Tatbestands wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Weitergabe von zum Zwecke der Begutachtung erhaltenen Unterlagen an Dritte
Die unbefugte Weitergabe der durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft zum Zweck der Begutachtung überlassenen Antragsunterlagen mitsamt den darin enthaltenen personenbezogenen Daten (Lebenslauf, Projektanträge, wissenschaftliche Vorhaben, Abschlussberichte der Antragstellenden) kann einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellen. Die Einrichtung, bei welcher die betreffende Gutachterin oder der betreffende Gutachter tätig ist, ist in einem solchen Fall als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle verpflichtet zu prüfen, ob eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 DSGVO bzw. eine Benachrichtigung der Betroffenen nach Artikel 34 DSGVO notwendig ist.
Unabhängig vom Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung kann mit der Weitergabe solcher Unterlagen die Erfüllung eines Tatbestands wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemäß der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der DFG einhergehen.
Daher empfiehlt es sich, bei der Notwendigkeit der Einholung von Expertise von dritten Personen darauf zu achten, dass diese nur die für die Beantwortung der konkreten Frage nötigsten Informationen über das geplante Forschungsprojekt erhalten. Sollte es aus Sicht einer Gutachterin oder eines Gutachters erforderlich sein, dass die Einholung der Expertise einer dritten Person erforderlich ist, ist vorab Rücksprache mit der Stelle zu halten, die die Unterlagen zum Zweck der Begutachtung versandt hat. Die Erstellung des Gutachtens ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und darf nicht delegiert werden. Die für die Begutachtung zur Verfügung gestellten Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht weitergegeben werden. Auch nur vereinzelte personenbezogene Daten der Antragsstellenden dürfen nicht weitergegeben werden. Sofern eine Gutachterin oder ein Gutachter feststellen sollte, dass eine Begutachtung des Antrags durch sie oder ihn nicht erfolgen kann, ist er oder sie verpflichtet, dies der Stelle, die die Unterlagen zum Zweck der Begutachtung versandt hat, mitzuteilen und sämtliche an sie oder ihn bereits übermittelten Dokumente unverzüglich datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten.
DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF)Der Kommentar gehört zu folgenden Kategorien:
LL16 (Allgemein)
Schlagworte:
BegutachtungDatenschutzWissenschaftliches Fehlverhalten